AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Mediengestaltung Morjan

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die Mediengestaltung Morjan mit dem Auftraggeber über die von Mediengestaltung Morjan angebotenen Leistungen schließt, und gelten jeweils vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
 
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Mediengestaltung Morjan seiner Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Mediengestaltung Morjan in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführt.
 
Von Mediengestaltung Morjan übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht binnen 48 Stunden nach Erhalt widerspricht. Für den Inhalt individueller Vereinbarungen mit dem Vertragspartner ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Mediengestaltung Morjan maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Telefax).
 
§ 2 Leistungen von Mediengestaltung Morjan
 
Jegliche Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Mediengestaltung Morjan sowie deren Vorstellung – auch im Rahmen von Präsentationen – erfolgt gegen Honorar. Von Mediengestaltung Morjan zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn deren Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Mediengestaltung Morjan bestätigt wird.
 
Mediengestaltung Morjan ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen selbst oder durch sorgfältig ausgewählte Dritte zu erbringen und Aufträge zur Produktion von Werbemitteln unter vertraglicher Mitwirkung von Mediengestaltung Morjan im Namen und für Rechnung des Vertragspartners zu erteilen.
 
Aufträge an Werbeträger erteilt Mediengestaltung Morjan im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mengenrabatte die in Anspruch genommen werden, werden dem Auftraggeber gutgeschrieben. Bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen erfolgt eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haften wir nicht.
 
Leistungsfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Sofern Mediengestaltung Morjan verbindliche Fristen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern/verschieben sich die Leistungsfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
 
Von Mediengestaltung Morjan übernommene Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium, trägt der Vertragspartner.
 
Für die rechtliche, insbesondere marken-, urheber- oder wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von Mediengestaltung Morjan erbrachten Leistungen sowie der vom Vertragspartner gelieferten Vorlagen, Texte, Bilder und dergleichen trägt allein der Vertragspartner die Verantwortung, eine rechtliche Prüfung erfolgt durch Mediengestaltung Morjan nicht. Der Vertragspartner stellt Mediengestaltung Morjan von allen insoweit durch Dritte geltend gemachten Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei.
 
§ 3 Vergütung, Kostenvoranschläge, Zahlungsbedingungen
 
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von Mediengestaltung Morjan zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Mediengestaltung Morjan ist berechtigt, Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen zu verlangen, ohne dass diese als solche für den Vertragspartner bereits nutzbar sein müssen. In der Regel wird das Honorar zu je einem Drittel bei Auftragsbeginn, nach 4 Wochen und nach Abschluss der Leistungen abgerechnet.
 
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Erfüllung ist der Eingang der Zahlung bei Mediengestaltung Morjan, bei Scheckzahlung die endgültige Gutschrift des Scheckbetrages.
 
Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind unverbindlich. Absehbare Überschreitungen um mehr als 15 % werden dem Vertragspartner vorab angezeigt. Für die Koordination von Fremdleistungen im Sinne vorstehender Regelung ist Mediengestaltung Morjan berechtigt, eine Provision auf das Auftragsvolumen dieser Fremdleistungen zu berechnen. Gesetzliche Abgaben und Steuern, insbesondere Künstlersozialversicherung und Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), sind – auch bei nachträglicher Erhebung – vom Vertragspartner zu tragen.
 
Dem Vertragspartner stehen keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
 
§ 4 Gewährleistung
 
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Die Leistungen von Mediengestaltung Morjan sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu überprüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn Mediengestaltung Morjan nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung, ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, an dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar hätte sein müssen, in Textform zugegangen ist.
 
Liegt ein Mangel vor, so steht Mediengestaltung Morjan das Recht zur zweimaligen Nachbesserung zu. Bei Fehlschlagen steht dem Vertragspartner das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu.
 
§ 5 Haftung
 
Mediengestaltung Morjan haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Mediengestaltung Morjan nur
 
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
 
Soweit Mediengestaltung Morjan dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Mediengestaltung Morjan bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
 
Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Mediengestaltung Morjan einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
§ 6 Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
 
Jegliche, auch nur teilweise Verwendung der von Mediengestaltung Morjan erbrachten Leistungen durch den Vertragspartner, sei es in geänderter oder bearbeiteter Form oder durch Verwendung der den Leistungen zugrunde liegenden Ideen, darf ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erfolgen.
 
Leistungen und Arbeitsergebnisse von Mediengestaltung Morjan im Rahmen einer Präsentation, die nicht zu einem Auftrag führt, dürfen selbst bei Zahlung eines Präsentationshonorars ohne schriftliche Zustimmung von Mediengestaltung Morjan in keiner Form genutzt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Vertragspartner ist Mediengestaltung Morjan berechtigt, ein Honorar zu verlangen, das dem im Rahmen der Präsentation von Mediengestaltung Morjan abgegebenen Angebot, im Übrigen marktüblichen Konditionen entspricht. In seinem Besitz befindliche Präsentationsunterlagen hat der Vertragspartner unverzüglich an Mediengestaltung Morjan zurückzugeben. Mediengestaltung Morjan ist berechtigt, die präsentierten Leistungen und Arbeitsergebnisse anderweitig zu verwenden.
 
Eigentums- und Nutzungsrechte an den Leistungen und Arbeitsergebnissen gehen im Übrigen erst nach vollständiger Begleichung aller den jeweiligen Vertrag betreffender Rechnungen und nur in dem Umfang und dem finalen Stadium auf den Vertragspartner über, wie dies im Einzelfall vertraglich vereinbart oder nach den erkennbaren Umständen zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
 
Für die Herausgabe von offenen Daten, die zur Reproduktion oder Weiterentwicklung von Leistungen und Arbeitsergebnissen von Mediengestaltung Morjan geeignet sind, (exklusive lizenzrechtlicher Inhalte wie u. a. Fonts und Abbildungen) fällt zusätzlich eine Gebühren in Höhe von 30% des Auftragswertes ohne Fremdleistungen an.
 
Bei Veröffentlichungen ist Mediengestaltung Morjan in üblicher Form als Urheber zu nennen. Mediengestaltung Morjan darf die erbrachten Leistungen in angemessenem Maß für Eigenwerbung verwenden.
 
§ 7 Sonstiges
 
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und Mediengestaltung Morjan gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen.
 
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Mediengestaltung Morjan. Mediengestaltung Morjan ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
 
Stand: August 2019